Beratungsleistungen zum Handels- und Gesellschaftsrecht


Handels- und Gesellschaftsrecht

Unternehmen werden in unterschiedlichen Rechtsformen betrieben. Mit diesen befasst sich das Handels- und Gesellschaftsrecht. Gängige Rechtsformen des deutschen Rechts sind der eingetragene Kaufmann (eK), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Wir befassen uns mit allen vorbezeichneten Rechtsformen gleichermaßen.

Im Mittelpunkt einer jeden Unternehmensnachfolge steht die Veränderung der Eigentumsverhältnisse an dem betroffenen Unternehmen.

Will der bisherige Inhaber eines Unternehmens dieses schon zu Lebzeiten übertragen, so kann er dies unentgeltlich oder entgeltlich tun. Unentgeltliche Übertragungen werden vor allem innerhalb einer Familie vorkommen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Dabei sind vor allem die Vorgaben des bürgerlichen Rechts für Schenkungen zu beachten. Bei einer entgeltlichen Übertragung spricht man von einem Unternehmenskauf. Dieser wird entweder als asset deal oder als share deal gestaltet. Bei letzterem werden die Geschäftsanteile (shares) an dem Rechtsträger des Unternehmens übertragen, z.B. Aktien bei einer Aktiengesellschaft oder Kommanditanteile bei einer Kommanditgesellschaft. Bei ersterem werden die Vermögensgegenstände (assets) des Unternehmens von dessen bisherigem Rechtsträger auf einen neuen übertragen. Zu diesen Assets können z.B. Maschinen, Grundstücke, know-how, goodwill oder Kundenstämme zählen.

Welche Form des deals zu welchem Mandanten passt, wollen wir gemeinsam unserer Mandantschaft ergründen und dann juristisch umsetzen.
Unabhängig von der Form des deals mündet ein Nachfolgeprozess regelmäßig in einer Vertragsgestaltung, die wir gerne übernehmen. Dort, wo die notarielle Form erforderlich ist (z.B. bei der Abtretung von GmbH-Anteilen), können wir immer kurzfristig ein Notariat hinzuziehen.

Alternative der lebzeitigen Übertragung eines Unternehmens ist die Übertragung von Todes wegen. Das Unternehmen - oder genauer: die Anteile an dem Rechtsträger des Unternehmens - werden also vererbt. Auch wenn dieser Weg gewählt wird, besteht gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsbedarf. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen eine Mehrzahl von Gesellschaftern an einer Unternehmung beteiligt ist. Oftmals sehen Gesellschaftsverträge in sog. Erbfolgeklauseln vor, dass die Erben eines Mitgesellschafters nicht einfach dessen Platz im Gesellschafterkreis einnehmen dürfen. Vielmehr soll ein Geschäftsanteil im Erbfall nicht in den Nachlass fallen, wofür die Erben dann abgefunden werden. Dies kann zu unliebsamen Situationen, insbesondere zu Abfindungsstreitigkeiten führen. Deshalb muss auch bei der Übertragung von Todes wegen schon lebzeitig unter Einbeziehung einer Vielzahl von Akteuren geplant werden.

Für alle gesellschaftsrechtlichen Fragen steht unseren Mandanten Fachanwalt Christoph Thiery  gerne zur Verfügung.

Wir sind die richtigen Ansprechpartner

Für zivilrechtliche Fragen jedweder Art sind wir die richtigen Ansprechpartner. Unser Fokus in Unternehmensnachfolgesachen liegt auf der Planung und Beratung - auch zur Prävention von Streitigkeiten der verschiedenen Akteure untereinander. Leider ist Streit aber manchmal unvermeidlich, insbesondere dort wo eine vorsorgende Nachfolgeplanung versäumt worden ist. Selbstverständlich stehen wir unseren Mandanten dann auch in streitigen Auseinandersetzungen bei und das sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.